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Stellung, Zivil- & Präsenzdienst
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Stellung, Zivil- & Präsenzdienst – Das solltest du wissen!

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Wir beantworten eure Fragen zu Stellung, Zivil- & Präsenzdienst!

Präsenz- und Zivildienst FAQs

Alle volljährigen männlichen österreichischen Staatsbürger müssen Präsenz- oder Zivildienst leisten und sind bis zu ihrem 35. Geburtstag zur Stellung verpflichtet. Die Stellung erfolgt grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem der Stellungspflichtige 18 Jahre alt wird. Wir haben für euch die häufigsten Fragen zu Stellung, Präsenz- und Zivildienst zusammengefasst.

Ich wurde zur Stellung eingeladen, muss ich mir dafür jetzt Urlaub nehmen?

Nein! Die Stellung zählt als Behördenweg und ist somit ein Dienstverhinderungsgrund. Dein Arbeitgeber muss dir dafür frei geben. Die Einladung zeige als Beweis dafür vor.

Ich bin bereits 18 Jahre und wurde noch nicht zur Stellung eingeladen. Muss ich was tun?

Nein! Die Einladung kommt automatisch per Post in dem Jahr, wo du 18 Jahre alt wirst. Derzeit gibt es allerdings wegen Corona Verzögerungen und es kann sein, dass du daher erst später deine Einladung zur Stellung bekommst.

Ich wurde einberufen. Kann ich deshalb gekündigt werden?

Nein! Bitte melde deine Einberufung unbedingt deinem Vorgesetzten. Ab dem Zeitpunkt hast du einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz, der nur von einem Gericht aufgehoben werden kann. Dieser endet 1 Monat nach deinem Präsenz- bzw. Zivildienst.

Ich wurde einberufen. Muss ich jetzt kündigen?

Nein! Dein Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht, allerdings ruhen die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Verpflichtung der Arbeitgeber*in zur Entgeltleistung. Du hast keinen Anspruch auf Urlaub sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Was ist, wenn ich meinen Präsenz- bzw. Zivildienst beendet habe?

Nach Beendigung deines Präsenz- oder Zivildienstes besteht Arbeitsverpflichtung. Erscheinst du nicht innerhalb von sechs Werktagen in deinem Betrieb, dann ist das ein Entlassungsgrund.

Was ist, wenn ich nach meinem Präsenz- bzw. Zivildienst nicht in den Betrieb zurück möchte?

Erkundige dich nach den geltenden Kündigungsfristen die im Kollektivvertrag stehen, wenn du einseitig kündigen möchtest! Im laufenden Kündigungs- und Entlassungsschutz (1 Monat nach Ende von Präsenz- bzw. Zivildienst) ist eine einvernehmliche Auflösung nur nach vorheriger Belehrung durch die Arbeiterkammer oder einem Arbeits- und Sozialgericht ausschließlich schriftlich möglich.

Ich wurde während der Behaltepflicht einberufen. Kann mich mein Ausbildungsbetrieb direkt nach meinem Präsenz- bzw. Zivildienst kündigen?

Nein! Der Fristablauf für die Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen (sog. „Behaltepflicht“) wird durch die Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Einberufung und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Zivildienstes an. Achtung: lass dich nicht auf eine einvernehmliche Auflösung ein, wenn du das nicht möchtest!

Kann ich einberufen werden, wenn ich meine Ausbildung noch gar nicht abgeschlossen habe?

Ja, theoretisch kann das passieren. Wir setzen uns aber gerne für dich ein und suchen das Gespräch, damit du zuerst deine Lehre erfolgreich beenden kannst. Schließlich kannst du dich dann auch viel besser auf deinen Präsenz- bzw. Zivildienst konzentrieren.

Du hast noch eine Frage zu dem Thema?

Bitte schreib uns eine Nachricht oder ruf uns an. Wir sind gerne für dich da.