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Pflegefreistellung
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Pflegefreistellung

Bei der Erkrankung eines nahen Angehörigen oder wenn die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können Arbeitnehmer*innen Pflegefreistellung nehmen.

Krankenpflegefreistellung

Ein im gemeinsam Haushalt lebender naher Angehöriger wird krank und du kannst wegen der notwendigen Pflege nicht arbeiten gehen – dann hast du Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung (Krankenpflegefreistellung).

Das Kind ist krank

Eltern haben für ihre Kinder Anspruch auf „Krankenpflegefreistellung“ – und zwar un­ab­hängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

Das Kind muss ins Spital

Für die Begleitung deines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus (Heil- oder Pflegeanstalt) kannst du Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – also vor dem 10. Geburtstag. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.

Betreuungsfreistellung

Pflegefreistellung kannst du auch dann nehmen, wenn du wegen der notwendigen Betreuung deines gesunden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) an der Arbeitsleistung verhindert bist, weil die Per­son, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist, z.B. erkrankt ist. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.

Wann habe ich Anspruch auf Pflegefreistellung?

Den Anspruch auf Pflegefreistellung hast du sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Entscheidend ist, ob eine Pflegebedürftigkeit gegeben ist oder nicht.

Wer gilt als „naher Angehöriger“?

Nahe Angehörige sind Ehegatt*innen, eingetragene Partner*innen und Lebensgefährt*innen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder, Enkel und Urenkel sowie im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder von Ehegatt*innen, eingetragene Partner*innen und Lebensgefährt*innen.

Meldepflicht

Du musst den Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn du Pflegefreistellung in Anspruch nehmen willst.

So viel Geld bekommst du

Du bekommst jenes Entgelt, das du auch be­kom­men hätten, wenn du die Pflegefreistellung nicht in Anspruch ge­nom­men hätten.

Dein Anspruch auf Pflegefreistellung pro Jahr

Pro Arbeitsjahr hast du Anspruch auf 1 Woche Pflegefreistellung – und zwar im Ausmaß deiner wöchentlichen Arbeitszeit. D.h. wenn du 15 Stunden in der Woche arbeitest, hast du Anspruch auf 15 Stunden Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr. Bei 38 Stunden/Woche, sind es auch 38 Stunden Pflegefreistellungsanspruch.

Muss ich die Pflegefreistellung auf einmal konsumieren?

Pflegefreistellungen können in Absprache mit dem Arbeitgeber wochen-, tage- oder stundenweise konsumiert werden.

Eine weitere Pflegefreistellungswoche für Kinder unter 12 Jahren

Darüber hinaus gibt es eine zweite Pflege­frei­stellungs­woche inner­halb eines Arbeitsjahres (wiederum im Ausmaß deiner wöch­ent­lich­en Arbeitszeit), wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und du keinen Anspruch auf Ent­gelt­fort­zahl­ung aus sonstigen wichtigen Gründen hast.